Grundsatzpositionen - Zoo

Die Berechtigung, Hunderte von Wildtierarten, zumeist aus fernen Ländern, in Zoos dauerhaft zu halten und zur Schau zu stellen, ist nicht zuletzt aus ethischen und tierschutzfachlichen Gründen kritisch zu hinterfragen.

So widerspricht es nicht zuletzt dem Bildungsauftrag der Zoos, wenn diese Tiere zumeist in künstlich zusammengesetzten Gruppen und vergleichsweise kleinen, naturfernen Lebensräumen mittels Gräben, Gittern und Schaukästen ohne ausreichende Rückzugsmöglichkeiten dem Publikum präsentiert werden. Auch ist der vielgerühmte Beitrag der Zoos in Deutschland zum Artenschutz bei genauer Betrachtung gering. Nur bei sehr wenigen im Zoo gehaltenen Tieren besteht überhaupt eine Möglichkeit oder auch Interesse, nachgezüchtete Tiere wieder in ihrem natürlichen Lebensraum tatsächlich auszuwildern.

Unabhängig von der Frage, ob die dauerhafte Gefangenschaftshaltung von Wildtieren im Zoo im 21. Jahrhundert noch eine ethisch begründbare Daseinsberechtigung hat, setzt sich der bmt dafür ein, dass zumindest die biologischen Bedürfnisse und die Würde der Tiere bei der Haltung im Zoo beachtet werden.

Forderungen des bmt

Die Haltungseinrichtungen müssen sich an den natürlichen Lebensbedingungen dieser Tierarten orientieren und das Ausleben ihrer arttypischen Verhaltensweisen ermöglichen.

Auf die Haltung von Tierarten, die aufgrund ihrer biologischen Ansprüche unter den Bedingungen des Zoos nicht tiergerecht und nicht nachhaltig gehalten werden können, ist konsequent zu verzichten. Dies betrifft insbesondere Tierarten, die in Zoos überwiegend aufgrund ihres Schauwertes gehalten werden wie Menschenaffen, Eisbären, Giraffen, afrikanische Schuppentiere oder Meeressäuger.

Auf die Entnahme von Tieren aus der freien Wildbahn – immer noch üblich bei Fischen, Vögeln, Amphibien und Reptilien - ist aus Gründen des Tier- und Artenschutzes zu verzichten.

Tiere sollten in Zoos nur dann gezüchtet werden, wenn auch für den Nachwuchs ein entsprechender Platz vorhanden ist. Wirtschaftliche Erwägungen, wie hohe Futter- und Unterbringungskosten oder Platzgründe stellen keinen „vernünftigen Grund“ für die Tötung „nicht-platzierbarer“ Tiere dar und sind unvereinbar mit dem Tierschutzgesetz.

Das weit verbreitete, aber klar rechtswidrige Flugunfähigmachen großer Wasservogelarten wie Kraniche, Störche, Reiher, Flamingos, Pelikane und Schwäne, um diese kostengünstig auf Freianlagen präsentieren zu können, ist unverzüglich zu beenden. Amtstierärzte sind aufgefordert, diese Verstöße gegen das Tierschutzgesetz konsequent zu ahnden.

Zoos sollten vermehrt Auffangmöglichkeiten für behördlich beschlagnahmte exotische Tierarten schaffen.

Zoos sollten sich zwingend an ausgewählten Erhaltungsmaßnahmen bzw. Artenschutzprogrammen in den Ursprungsländern zum Schutz wild lebender Tierarten im spürbaren Ausmaß beteiligen.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, rechtsverbindliche und an den aktuellen Stand der Wissenschaft angelegte Haltungsvorgaben für Tiere, die in zoologischen Einrichtungen gehalten werden, zu erlassen.