Grundsatzpositionen - Jagd

Der bmt lehnt die Jagd auf Wildtiere ab, da eine Notwendigkeit des Nachstellens und des Tötens der Tiere nicht erkannt werden kann und zudem verschiedene Jagdmethoden mit erheblichem Tierleid verbunden sind.

Das Jagdrecht in Deutschland ist ein historisch überholtes Nutzungsrecht, das dem berechtigten Anliegen des Tier- und Naturschutzes vielfach entgegensteht. Weder können Wildbestände durch Jagd in ökologischer Hinsicht „reguliert“ werden, noch haben sich im Bestand bedrohte Tierbestände durch jagdliche Maßnahmen („Hege“) erholt. Die Jagd macht vielmehr Wildtiere dem Menschen gegenüber scheu, ändert deren Aktivitätsrhythmus und greift teilweise massiv in deren Sozialsysteme ein.

Forderungen des bmt

Langfristiges Ziel des bmt ist ein Ende der überwiegend als Freizeitbeschäftigung und Hobby ausgerichteten Jagd in Deutschland. Bis dahin setzen wir uns dafür ein, dass Jagd sich an den Belangen des Tier-, Natur- und Artenschutzes orientiert.
Aus Sicht des bmt ist daher eine grundlegende und umfassende Überarbeitung des Jagdrechtes auf Bundes- und Landesebene ein erster wichtiger Schritt. Unsere Kernforderungen sind:

Keine Jagd auf Tierarten, wenn

   - für deren Bejagung keine Notwendigkeit besteht (keine sinnvolle Nutzung, kein Nachweis ökologischer oder gemeinwirtschaftlicher Schäden) oder das Ziel mit milderen Mitteln als das der Jagd erreicht werden kann,

   - sie nur aufgrund einer vermeintlichen Nahrungskonkurrenz mit dem Jagenden getötet werden („Prädatorenjagd“),

   - diese selten vorkommen bzw. eine Bestandsgefährdung nicht auszuschließen ist (u.a. Rote-Liste-Arten); insbesondere wenn sie durch nationale oder internationale Naturschutzregelungen geschützt sind (u.a. FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie, Berner Konvention, Bonner Konvention),

   - eine Verwechslungsgefahr mit geschützten Arten besteht,

   - diese sich nur zeitweise in Deutschland aufhalten („Durchzügler“) oder

   - die Jagdmethode erhebliches Tierleid bedingt (Vogeljagd, die üblicherweise mit Schrot durchgeführt wird).

Verbot tierschutzwidriger Jagdmethoden (u.a. Fallenjagd, Baujagd, Bogenjagd, Crowbusting, Jagdhundeausbildung an lebenden Tieren, Falknerei).

Verbot einseitig orientierter Fütterungen („Notfütterung“) bestimmter Wildarten, um Tierbestände künstlich hoch zu halten.

Verbot des Abschusses von Tieren aus Gründen des Jagdschutzes, also von Tierarten, die nicht Wild im Sinne des Bundesjagdgesetzes sind („Raubzeug“); hierunter fallen auch frei laufende Hunde und Katzen

Festlegung einer für alle Tierarten geltenden einheitlichen mehrmonatigen jagdfreien Zeit, insbesondere in der tierökologisch sensiblen Zeit der Brut- und Aufzucht („allgemeine absolute Jagdruhe“)

Uneingeschränkter und umfassender Elterntierschutz bei allen jagdbaren Arten

Jährlicher Nachweis einer ausreichenden Schießfertigkeit des Jagdausübungsberechtigten, wobei der Nachweis zwingende Voraussetzung der Verlängerung des Jagdscheines ist

Verbot der Zucht und des Aussetzens von Tieren, die eine Jagdzeit haben

Verbot des Aushorstens von Greifvögeln für falknerische Zwecke