Die EU–Transportverordnung listet im Anhang 1 unter „Transportfähigkeit“ konkrete Fälle auf, wann Tiere nicht mehr transportiert werden dürfen. Das trifft z.B. für Tiere mit offenen Verletzungen, schweren Organvorfällen oder Tiere im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium (90% und mehr) zu.
Werden Verstöße gegen diese tierschutzrechtlich zentrale Vorschrift bei Kontrollen festgestellt, so ist eine effektive behördliche Sanktionierung in Deutschland derzeit jedoch nicht möglich, da in den Vorschriften der Tierschutztransportverordnung entsprechende Ahnungsmöglichkeiten fehlen. Das Verbot, nicht transportfähige Tiere zu transportieren, wird im Katalog der Ordnungswidrigkeit im nationalen Recht nicht erwähnt. In der alten Fassung der TierSchTrV (bis 2009) waren solche Geldbußen bis 25.000 Euro bei Nichtbeachtung der Transportfähigkeit noch integriert, sie wurden jedoch im Zuge der damaligen Novellierung des Gesetzes ohne Begründung gestrichen.
Da in der EU-Transportverordnung die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, für den Fall des Verstoßes der Vorschriften Sanktionen festzulegen, die effektiv umgesetzt werden und wirksam und verhältnismäßig abschreckend sind, widersprechen die jetzigen nationalen Regelungen gegen dieses unionsrechtliche Ziel.
Vor diesem Hintergrund haben der Deutsche Tierschutzbund und der Bund gegen Missbrauch der Tiere am 22.03.2016 Bundesminister Schmidt angeschrieben und ihn aufgefordert, die nationale Tierschutztransportverordnung entsprechend zu ändern. Dieser Appell hatte einen ersten kleinen Erfolg: Am 12. Oktober 2016 teilte uns der Bundeslandwirtschaftsminister schriftlich mit, dass unser Anliegen umsetzbar sei und dass eine Änderung der Transportverordnung „bei sich bietender Gelegenheit“ auf den Weg gebracht werden soll.