Das betäubungslose Schlachten (Schächten) ist in Deutschland aus Tierschutzgründen grundsätzlich verboten. Nach § 4 a Abs. 1 Tierschutzgesetzes darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden ist. Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zu.
Im Tierschutzgesetz (§ 4a Abs. 2) sind Ausnahmen von der Betäubungspflicht dann zulässig, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat. Sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.